Satzung des Stemmclub Bavaria 20 Landshut

A) Name, Sitz, Zweck und Grundsätze des Vereins

§1

  1. Der Stemmclub Bavaria 20 Landshut e.V. wurde im Jahre 1920 gegründet und hat seinen Sitz in Landshut
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut unter der Nr. 0421 eingetragen.
  3. Der Verein gehört dem Bayer. Landessportverband e.V. an.
  4. Die Vereinsfarben sind Weiß und Blau.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der körperlichen Ertüchtigung und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.
  2. Der Stemmclub Bavaria 20 Landshut e.V. bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er
    • den Leistungs- und Wettkampfsport.
    • die sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Freizeitgestaltung.
  3. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung (AO v. 1977). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln, soweit diese nicht dem Ersatz tatsächlich entstehender Aufwendungen dienen. Wird ein Mitglied über das normale Maß hinaus für den Verein tätig, kann der Vorstand eine Tätigkeitsvergütung ausbezahlen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unangemessen hohe Vergütung begünstig werden.
    Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch auf die tatsächlich erfolgten Auslagen. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie haben insbesondere bei ihrem Ausscheiden kein Anrecht auf Teile davon. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes muss das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden.Es ist der Stadt Landshut mit der Maßgabe zu übertragen, es dem Zweck dieser Satzung entsprechend zu verwalten und einem Verein, der im Wesentlichen dieser Satzung entspricht, zur Verfügung zu stellen.
B) Mitgliedschaft

§3

  1. Mitglied kann jede Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung bedeutet nur die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand innerhalb von zwei Monaten. Personen, über deren endgültige Aufnahme in den Verein noch nicht vom Vorstand entschieden ist, dürfen die Trainingseinrichtungen nur auf eigene Gefahr, d.h. ohne Verantwortung des Vereins und ohne Versicherungsschutz, der erst mit der endgültigen Aufnahme gegeben ist, benützen.
  3. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, passive Mitglieder, Fördermitglieder und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die für den Verein aktiv bei Wettkämpfen (Gewichtheben / Kraftdreikampf) starten. Sie gehören den Abteilungen Kraftdreikampf oder Gewichtheben an. Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die sich aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr dem Leistungssport widmen, sich aber für den Verein verdient gemacht haben, in den Status eines ordentlichen Mitglieds erheben.Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die der Abteilung Fitness angehören. Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder wird jährlich vom Vereinsausschuss unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Leistungs- und Wettkampftrainingsatmosphäre im Verein festgesetzt. Ihre Mitgliedschaft gilt nur für das laufende Kalenderjahr und kann nur vom Vereinsausschuss immer nur um ein weiteres Jahr verlängert werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Näheres regeln die verschiedenen Ordnungen. Jugendliche ab dem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden und sind zu regelmäßigem Leistungstraining unter Anleitung eines Fachtrainers verpflichtet. Die Aufnahme eines Jugendlichen kann nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests beantragt werden; außerdem ist das jugendliche Mitglied verpflichtet, alle zwei Jahre ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.
    Jugendliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.
    Alle Mitglieder (außer passive und Fördermitglieder) können auf Beschluss des Vorstandes zu Hilfsdiensten (z.B. bei Wettkämpfen, Renovierungsarbeiten, Arbeiten an der Außenanlage, usw.) herangezogen werden. Die zu leistende Stundenzahl wird durch die entsprechende Ordnung geregelt.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich zum 01.01. und 01.07. eines Kalenderjahres per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.Versäumte Zahlungen bzw. Rückbuchungen werden per Einschreiben zeitnah angemahnt. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15.- Euro wird in Rechnung gestellt. Sollte innerhalb von vier Wochen kein Zahlungseingang auf das Vereinskonto zu verzeichnen sein, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
    Die Mitgliedschaft kann nur mit einer dem Verein
    gegebenen Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erworben werden.
  6. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

§4

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Vereinseinrichtungen unentgeltlich zu benützen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Für Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich.
  4. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die erlassenen Ordnungen zu beachten. Den Anforderungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  6. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Verein sofort mitzuteilen.
  7. Jeder am Wettkampfbetrieb teilnehmende Sportler erkennt die Antidopingbestimmungen des DOSB bzw. des Fachverbandes an. Bei Verstößen gegen diese und den daraus resultierenden Folgen ist die betreffende Person in vollem Umfang persönlich haftbar; der Verein übernimmt dafür keinerlei Verpflichtungen.

§5

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§6

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Für etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt das ehemalige Mitglied jedoch haftbar.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann nur halbjährlich zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Er kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
  4. Der Auschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
    a) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins
    b) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinsziele, Anordnungen des Vorstandes und die Vereinsdisziplin
    c) bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Vereinslebens, oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

    Gegen den Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied umgehend schriftlich per Einschreiben mitzuteilen ist, kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vereinsausschuss Einspruch eingelegt werden.
    Das betroffene Mitglied muss zur Sache gehört werden und ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung haben. Die Entscheidung des Vereinsausschusses wird mit Stimmenmehrheit gefasst und ist endgültig.
C) Organe

§7

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der Beirat
    d) der Vereinsausschuss
    e) die Revisoren
    f) der Ehrenbeirat

§8

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen.
    Stimmberechtigt sind:
    a) der Vorstand mit allen Mitgliedern
    b) die Mitglieder des Beirates
    c) alle ordentlichen Mitglieder
  2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichts der Revisoren
    c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    d) Wahl der Beiratsmitglieder (alle 2 Jahre)
    e) Wahl der Revisoren (alle 2 Jahre)
    f) Satzungsänderung
    g) Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
    h) Auflösung des Vereins.
  4. Auf Antrag des Vereinsausschusses oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder beruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Antragsstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
  5. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
    Bei Anträgen zur Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§9

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Abteilungsleiter der Abteilungen Gewichtheben, Kraftdreikampf und Fitness)
    Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand ist berechtig, für Vereinszwecke im Rahmen des Stellenplanes haupt- und nebenamtliches Personal einzustellen und zu entlassen.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse bilden.

§10

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) dem Vorstand
    b) den Mitgliedern des Beirates
    c) dem Ehrenbeirat
  2. Der Vereinsausschuss ist in allen Vereinsangelegenheiten beschlussfassendes Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
  3. Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien, Ordnungen und des Stellenplanes
    b) Genehmigung des Haushaltvoranschlages
    c) Genehmigung der Sonderbeiträge
    d) Zulassung und Auflösung der Abteilungen
    e) Berufungs- und Schiedsinstanz bei Ausschluss- und Beschwerdeverfahren von Mitgliedern
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    Der Vereinsausschuss ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand abzuzeichnen.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter, beruft mindestens einmal im Vierteljahr den Vereinsausschuss zur Sitzung ein.
  6. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung offen (außer Vereinsausschluss, vgl. §6

§11

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein sachkundig zu beraten und zu unterstützen. Er besteht aus vier Personen: Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart und Jugendleiter
  2. Für während ihrer Amtszeit zurückgetretene Beiratsmitglieder werden vom Vorstand interimistisch Nachfolger mit vollem Stimmrecht und allen sonstigen Befugnissen ernannt.
  3. Der Ehrenbeirat setzt sich aus Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Ehrenbeirates sind berechtigt, auf Einladung der Vorstandschaft ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Vorstandschaft bzw. des Beirates teilzunehmen.

§12

  1. Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung, sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume am Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Jede Prüfung ist unterschiedlich zu bestätigen.
  2. Beanstandungen müssen dem Vorstand bzw. den betroffenen Stellen in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
  3. Die Revisoren legen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die abgelaufene Amtsperiode vor.

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Ordnungen maßgebend. Ordnungen sind:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Sportordnung
d) Verfahrensordnung
e) Hausordnung
f) Ehrenordnung
g) Jugendordnung

Landshut, den 09.03.2013

1. Vorsitzender

Stellv. Vorsitzende/r
(Gewichtheben)

Stellv. Vorsitzende/r
(Kraftdreikampf)

Stellv. Vorsitzende/r
(Fitness)